Statuten


Statuten des „Tierschutzverein Pferdeliebe“

beschlossen und einstimmig angenommen in der Generalversammlung vom 27.07.2024

§ 1: Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

  • Der Verein führt den Namen ”Tierschutzverein Pferdeliebe“.
  • Er hat seinen Sitz in Breitenfurt bei Wien und konzentriert seine Tätigkeit überwiegend auf Österreich, ist aber auch im Rest der Welt tätig.
  • Die Errichtung von Zweigvereinen ist möglich.
  • Der Verein ist berechtigt, gem. Arbeitsverfassungsgesetz Kollektivverträge abzuschließen.
  • Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.

§ 2: Zweck

  • Der Verein dient ausschließlich und unmittelbar der Förderung gemeinnütziger Zwecke und ist daher ein gemeinnütziger Verein.
  • Der Verein arbeitet selbstständig und unabhängig und seine Tätigkeit ist nicht auf Gewinn gerichtet und ist frei von parteipolitischen und weltanschaulichen Einflüssen sowie verfolgt das Ziel, Tiere von Quälereien, Misshandlungen, Überanstrengungen, Freiheitsberaubungen, nicht artgerechter Behandlung bzw. Haltung sowie vor Tötung, aber auch Missbrauch bei sportlichen Übungen und Prüfungen zu schützen.
  • Der Verein bezweckt eine Verbesserung der Mensch-Tier-Beziehung in allen Aspekten.
  • Der Verein bezweckt die Sicherung des Artenschutzes.
  • Der Verein bezweckt die materielle und ideelle Unterstützung diverser Tierheime, Organisationen oder dergleichen.
  • Der Verein bezweckt die Unterstützung von Tieren in Not, die Unterbringung dieser und die Vermittlung.
  • Der Verein bezweckt die Aufklärung über Tierschutz und Haltungsformen im Sinn des §1 TSchG den Schutz des Lebens und des Wohlbefindens der Tiere aus der besonderen Verantwortung des Menschen für das Tier als Mitgeschöpf und dem Einzeltier im Lebensbereich des Menschen das Recht auf Schutz und artgerechte Haltung zu sichern.
  • Der Verein bezweckt die Unterstützung von in Not geratenen Tierhaltern.
  • Der Verein bezweckt die Errichtung von Einrichtungen zur Unterbringung von Tieren.
  •  Der Verein bezweckt die Erstellung und Vergabe eines Gütesiegels für Ställe im Bezug einer artgerechten Haltung von Pferden.

§ 3: Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks

  • Die Tätigkeit des Vereins ist nicht auf Gewinnerzielung gerichtet.
  • Wenn der Verein zur Erfüllung seines Vereinszwecks wirtschaftliche Geschäftsbetriebe unterhält, müssen diese so beschaffen sein, dass die Erreichung des gemeinnützigen Vereinszwecks nicht vereitelt oder wesentlich gefährdet wird. Erträge aus wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben dürfen nur für die in den Statuten bestimmten gemeinnützigen Zwecke verwendet werden.
  • Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. 4 und 5 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.
  • Als ideelle Mittel können dienen:
  1. Errichtung und Betreibung eines Vereinslokales, Tierhotel, Tierheim, Gnadenhof usw.
  2. Arbeit für den Tierschutz sowie partnerschaftliche Kooperation mit anderen Organisationen, Verbänden, Ämtern, Behörden und sonstigen Einrichtungen
  3. Öffentlichkeitsarbeit
  4. Publikationen
  5. Erstellung und/oder Verbreitung von Rundbriefen, Mitteilungsblättern, Newslettern und Zeitungen (elektronisch und/oder gedruckt);
  6. Erstellung und/oder Verbreitung von Informationen im Internet (Inhalte auf Websites, In‐ halte in Apps, Social-Media Beiträge, Feed-Inhalte, Podcasts, Video-/Audiostreams, Online-Konferenzen, Chats, Messenger-Nachrichten, Foren-Einträge, E-Mails, IP-Telefonie)
  7. Zusammenarbeit mit Medien
  8. Beiträge zu bzw. Teilnahme an sowie Organisation und/oder Durchführung von Veranstaltungen, wie Infotische, Schulungen, Seminare, Enqueten, Vorträge, Arbeitsgruppen, Projektgruppen, Workshops, Messen und Kongresse sowohl online als auch offline
  9. Gemeinsame Ausflüge mit Mensch & Tier
  10. Sonstige dem Vereinszweck dienende Aktionen
  • Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:
  1. Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge
  2. Spenden, Schenkungen, Patenschaften, Erbschaften und sonstige freiwillige Zuwendungen, Subventionen und Förderungen
  3. Erträge aus Veranstaltungen, Kursen
  4. Kostenersatz für Vereinstätigkeiten
  5. Sponsoring
  6. Werbeaktionen sowie sonstige Erträge
  • Der Verein ist auch berechtigt, zur Sicherung seiner wirtschaftlichen Basis Kapitalgesellschaften zu errichten und als Mehrheits- oder Alleingesellschafter derselben auf deren Geschäftsführung im Sinne des Vereinszwecks Einfluss zu nehmen.

§ 4: Arten der Mitgliedschaft

  • Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in
  1. Ordentlichen Mitgliedern,
  2. Außerordentlichen Mitgliedern,
  3. Förderer,
  4. Ehrenmitgliedern.
  • Ordentliche Mitglieder des Vereins sind physische Personen, die den Vereinszweck nach Kräften fördern, sich mit den Zielen des Vereins einverstanden erklären und den Mitgliedsbeitrag entrichten.
  • Außerordentlichen Mitgliedern, sind solche, welche die Vereinstätigkeit vor allem durch Zahlung eines erhöhten Mitgliedsbeitrags fördern (Außerordentlichen Mitglieder haben kein Stimmrecht).
  • Förderer des Vereins können physische und juristische Personen werden, welche die Tätigkeit des Vereins sowie dessen Ziele insbesondere durch materielle Zuwendungen unterstützen. Förderern kommen keine Mitgliedsrechte zu.
  • Ehrenmitglieder sind Personen, die sich um Tierschutz im Allgemeinen oder um den Verein herausragende Verdienste erworben haben. Sie sind von der Zahlung des Mitgliedsbeitrages befreit.

§ 5: Erwerb der Mitgliedschaft

  • Der Antrag auf Aufnahme als ordentliches Mitglied ist mündlich oder schriftlich an den Vorstand zu richten.
  • Über deren Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
  • Mit Begründung der Mitgliedschaft wird der volle Mitgliedsbeitrag unabhängig davon fällig, ob der Beitritt am Beginn eines Kalenderjahres oder unterjährig erfolgt. Eine Ausnahme bilden lediglich die Fälle des § 7 Ab.4.
  • Bis zur Entstehung des Vereins erfolgt die vorläufige Aufnahme von ordentlichen Mitgliedern durch die Vereinsgründer, im Fall eines bereits bestellten Vorstands durch diesen. Diese Mitgliedschaft wird erst mit Entstehung des Vereins wirksam. Wird ein Vorstand erst nach Entstehung des Vereins bestellt, erfolgt auch die (definitive) Aufnahme ordentlicher Mitglieder bis dahin durch die Gründer des Vereins.
  • Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstands durch die Generalversammlung.

§ 6: Beendigung der Mitgliedschaft

  • Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt und durch Ausschluss.
  • Der Austritt kann nur zum 31.12. des laufenden Jahres erfolgen. Er muss dem Vorstand mindestens 3 Monate vorher schriftlich mitgeteilt werden. Erfolgt die Anzeige verspätet, so ist sie erst zum nächsten Austrittstermin wirksam. Für die Rechtzeitigkeit ist das Datum der Postaufgabe bzw. das Datum des elektronischen Einlangen maßgeblich.
  • Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist länger als sechs Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hievon unberührt.
  • Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann vom Vorstand auch wegen grober Verletzung anderer Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden.
  • Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Abs. 4 genannten Gründen von der Generalversammlung über Antrag des Vorstands beschlossen werden.

§ 7: Rechte und Pflichten der Mitglieder

  • Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht steht nur den ordentlichen und den Ehrenmitgliedern zu.
  • Jedes Mitglied ist berechtigt, vom Vorstand die Ausfolgung der Statuten zu verlangen.
  • Mindestens ein Zehntel der Mitglieder kann vom Vorstand die Einberufung einer Generalversammlung verlangen.
  • Die Mitglieder sind in jeder Generalversammlung vom Vorstand über die Tätigkeit und finanzielle Gebarung des Vereins zu informieren. Wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies unter Angabe von Gründen verlangt, hat der Vorstand den betreffenden Mitgliedern eine solche Information auch sonst binnen vier Wochen zu geben.
  • Die Mitglieder sind vom Vorstand über den geprüften Rechnungsabschluss (Rechnungslegung) zu informieren. Geschieht dies in der Generalversammlung, sind die Rechnungsprüfer einzubinden.
  • Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.

§ 8: Vereinsorgane

Organe des Vereins sind die Generalversammlung (§§ 9 und 10), der Vorstand (§§ 11 bis 13), die Rechnungsprüfer (§ 14) und das Schiedsgericht (§ 17).

§ 9: Generalversammlung

  • Die Generalversammlung ist die „Mitgliederversammlung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Eine ordentliche Generalversammlung findet alle 4 Jahre statt.
  • Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf
  1. Beschluss des Vorstands oder der ordentlichen Generalversammlung,
  2. schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder,
  3. Verlangen der Rechnungsprüfer (§ 21 Abs. 5 erster Satz VereinsG),
  4. Beschluss der/eines Rechnungsprüfer/s (§ 21 Abs. 5 zweiter Satz VereinsG, § 11 Abs. 2 dritter Satz dieser Statuten),
  5. Beschluss eines gerichtlich bestellten Kurators (§ 11 Abs. 2 letzter Satz dieser Statuten)

binnen vier Wochen statt.

  • Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich, postalisch oder per E-Mail (an die vom Mitglied dem Verein bekanntgegebene Anschrift oder E-Mail-Adresse) einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand (Abs. 1 und Abs. 2 lit. a – c), durch die/einen Rechnungsprüfer (Abs. 2 lit. d) oder durch einen gerichtlich bestellten Kurator (Abs. 2 lit. e).
  • Anträge zur Generalversammlung sind mindestens drei Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich, mittels eingeschriebenen Brief oder per E-Mail einzureichen.
  • Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
  • Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen und die Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Juristische Personen werden durch ihren Bevollmächtigten vertreten. Die Übertragung des Stimmrechtes auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig. Das aktive und passive Stimmrecht steht jenen Mitgliedern nicht zu, die bei Beginn der jeweiligen Generalversammlung einen, wenn auch nur teilweisen Rückstand an Mitgliedsbeiträgen aufweisen.
  • Die Generalversammlung ist bei Anwesenheit der Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder bzw. ihrer Vertreter (Abs. 6) beschlussfähig. Ist die Generalversammlung zur festgesetzten Stunde nicht beschlussfähig, so findet die Generalversammlung 30 min später mit derselben Tagesordnung statt, die ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig ist.
  • Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
  • Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der/die Obmann/Obfrau, in dessen/deren Verhinderung sein/e/ihr/e Stellvertreter/in. Wenn auch diese/r verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.

§ 10: Aufgaben der Generalversammlung

Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

  1. Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses sowie, wenn der Verein ein eigenes Unternehmen führt, die Entgegennahme und Genehmigung des Geschäftsberichtes der Geschäftsführung und des Berichtes des Kontrollausschusses.
  2. Beschlussfassung über den Voranschlag;
  3. Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses unter Einbindung der Rechnungsprüfer;
  4. Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstands und der Rechnungsprüfer;
  5. Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüfern und Verein;
  6. Entlastung des Vorstands;
  7. Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge für ordentliche und für außerordentliche Mitglieder;
  8. Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft;
  9. Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins;
  10. Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.

§ 11: Vorstand

  • Der Vorstand besteht aus zumindest zwei, höchstens sechs Mitgliedern. Wird der Vorstand mit nur zwei Mitgliedern besetzt, ist die Position des Obmanns und des Kassiers zu besetzen, wobei der Kassier in diesem Fall auch die Agenden des Schriftführers und Obmannstellvertreters zu übernehmen hat. Besteht der Vorstand aus drei Mitgliedern, ist die Position des Obmanns, des Kassiers und des Schriftführers zu besetzen. Zu weiteren Vorstandsmitgliedern können Obmannstellvertreter, Kassierstellvertreter, Schriftführer-stellvertreter und zwei Beiräte gewählt werden. Je nach Besetzung dieser Funktionen mit männlichen oder weiblichen Mitgliedern gilt für die Funktionsbezeichnung die männliche oder weibliche Form.
  • Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstands einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat.
  • Die Funktionsperiode des Vorstands beträgt 4 Jahre; Wiederwahl ist möglich. Jede Funktion im Vorstand ist persönlich auszuüben.
  • Der Vorstand wird vom Obmann/von der Obfrau, bei Verhinderung von seinem/seiner/ihrem/ihrer Stellvertreter/in, schriftlich oder mündlich einberufen. Ist auch diese/r auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen.
  • Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.
  • Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Vorsitzenden den Ausschlag.
  • Den Vorsitz führt der/die Obmann/Obfrau, bei Verhinderung sein/e/ihr/e Stellvertreter/in. Ist auch diese/r verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied oder jenem Vorstandsmitglied, das die übrigen Vorstandsmitglieder mehrheitlich dazu bestimmen.
  • Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 3) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitglieds durch Enthebung (Abs. 9) und Rücktritt (Abs. 10).
  • Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstands bzw Vorstandsmitglieds in Kraft.
  • Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist  an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw Kooptierung (Abs. 2) eines Nachfolgers wirksam.
  • Der Vorstand kann seine Sitzungen nicht nur physisch, sondern auch gemäß § 2 VirtGesG virtuell oder gemäß § 4 VirtGesG in hybrider Form abhalten. Über die Form der Abhaltung der jeweiligen Sitzung entscheidet der Obmann, bei Verhinderung die Stellvertreter. Nähere Bestimmungen zum Ablauf, den organisatorischen und technischen Voraussetzungen einer virtuellen oder hybriden Vorstandssitzung können in einer vom Vorstand zu beschließenden Geschäftsordnung geregelt werden. Andernfalls sind sie im Zuge der Einberufung der Vorstandsitzung durch das einberufene Organ anzugeben. Individuelle Verbindungsprobleme einzelner Teilnehmer bilden keine Grundlage für die Anfechtung eines in einer virtuellen oder hybriden Vorstandssitzung gefassten Beschlusses. Im Übrigen gelten die Bestimmungen über die physische Vorstandssitzung sinngemäß.

§ 12: Aufgaben des Vorstands

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist das „Leitungsorgan“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:

  • Einrichtung eines den Anforderungen des Vereins entsprechenden Rechnungswesens mit laufender Aufzeichnung der Einnahmen/Ausgaben und Führung eines Vermögensverzeichnisses als Mindesterfordernis;
  • Erstellung des Jahresvoranschlags, des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses;
  • Vorbereitung und Einberufung der Generalversammlung in den Fällen des § 9 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a – c dieser Statuten;
  • Information der Vereinsmitglieder über die Vereinstätigkeit, die Vereinsgebarung und den geprüften Rechnungsabschluss;
  • Verwaltung des Vereinsvermögens;
  • Aufnahme und Ausschluss von ordentlichen und außerordentlichen Vereinsmitgliedern;
  • Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins, soferne dies nicht bezüglich Dienstnehmer, die in einer Vereinsunternehmung tätig sind, dem Geschäftsführungsorgan dieses Unternehmens vorbehalten ist..

§ 13: Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder

  • Der/die Obmann/Obfrau führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Der/die Schriftführer/in unterstützt den/die Obmann/Obfrau bei der Führung der Vereinsgeschäfte.
  • Der/die Obmann/Obfrau vertritt den Verein nach außen. Schriftliche Ausfertigungen des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften des/der Obmanns/Obfrau und des Schriftführers/der Schriftführerin, in Geldangelegenheiten (vermögenswerte Dispositionen) des/der Obmanns/Obfrau und des Kassiers/der Kassierin. Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und Verein bedürfen der Zustimmung eines anderen Vorstandsmitglieds.
  • Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von den in Abs. 2 genannten Vorstandsmitgliedern erteilt werden.
  • Bei Gefahr im Verzug ist der/die Obmann/Obfrau berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstands fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
  • Der/die Obmann/Obfrau führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand.
  • Der/die Schriftführer/in führt die Protokolle der Generalversammlung und des Vorstands.
  • Der/die Kassier/in ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich.
  • Im Fall der Verhinderung treten an die Stelle des/der Obmanns/Obfrau, des Schriftführers/der Schriftführerin oder des Kassiers/der Kassierin ihre Stellvertreter/innen.

§ 14: Rechnungsprüfer

  • Zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.
  • Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Der Vorstand hat den Rechnungsprüfern die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Rechnungsprüfer haben dem Vorstand über das Ergebnis der Prüfung zu berichten.
  • Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern und Verein bedürfen der Genehmigung durch die Generalversammlung. Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des § 11 Abs. 8 bis 10 sinngemäß.

§ 15: Geschäftsführung vereinseigener Unternehmen.

  • Hält es der Vorstand oder die Generalversammlung im Hinblick auf die Größe und Bedeutung eines dem Vereinszweck untergeordneten Unternehmens für geboten, so ist dessen Führung eine Geschäftsführung zu bestellen. Sie besteht aus mindestens einem und maximal drei Mitgliedern.
  • Die Geschäftsführung wird auf Vorschlag des Vorstandes von der Generalversammlung in der Regel bis zum Ende der laufenden Rechnungsperiode bestellt. Wiederbestellung ist zulässig.
  • Bei Auswahl der Geschäftsführung ist auf hinreichende fachliche Eignung, insbesondere auch auf die allenfalls erforderliche gewerbliche Geschäftsführung im Sinne der Gewerbeordnung, auf berufliche Erfahrung und Verlässlichkeit zu achten.
  • Der Geschäftsführung obliegt die Durchführung aller zum Betrieb des vereinseigenen Unternehmens gehörenden Geschäfte. Die Geschäftsführer sind vom Obmann und Kassier mit den hierfür erforderlichen Vollmachten auszustatten. Die Erteilung der Prokura, Generalvollmacht oder sonstiger dem Vorstand oder der Generalversammlung vorbehaltener Vollmachten erfolgt durch den Vorstand selbst oder durch die Generalversammlung.
  • Die Geschäftsführung hat die Unternehmensrichtlinien des Vorstandes, seine Weisungen und die einschlägigen Generalversammlungsbeschlüsse zu befolgen, die kaufmännischen Bücher zu führen, die Bilanzen zu erstellen, den Vorstand, der Generalversammlung, dem Kontrollausschuss, sowie den Rechnungsprüfern die gewünschten Auskünfte zu erteilen, im Bedarfsfall aber auch rechtzeitig auf Unregelmäßigkeiten und Statutenwidrigkeiten hinzuweisen. Alle Aufgaben sind mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes wahrzunehmen.
  • Die Generalversammlung kann die Geschäftsführung insgesamt oder einzelne Mitglieder unbeschadet ihrer Ansprüche aus Dienstverhältnissen vorzeitig abberufen. Der Berufung soll nur aus wichtigem Grund erfolgen, ist aber auch ohne solchen wirksam.
  • Die Geschäftsführung ist nach dem Prinzip der Gesamtgeschäftsführung tätig. Werden mehrere Geschäftsführer bestellt, bestimmt die Generalversammlung einen Vorsitzenden. § 11 gilt sinngemäß. Sofern der Geschäftsführung keine Geschäftsverteilung vorgeschrieben wird, entscheidet sie darüber selbst.
  • Die Vollmachtsverhältnisse bestimmen sich nach Abs4.
  • Ist keine Geschäftsführung bestellt, obliegen die Aufgaben der Unternehmensführung dem Vorstand. In diesem Fall sind die für die Geschäftsführung geltenden Grundsätze sinngemäß für den Vorstand selbst beachtlich; die Generalversammlung hat die Qualifikationserfordernisse für die Bestellung der Geschäftsführung in solchen Fällen sinngemäß bei der Bestellung des Vorstandes zu beachten.

§ 16: Kontrollausschuss

  • Die Generalversammlung setzt, sofern sie es für geboten erachtet, zur Wahrung ihrer Interessen aus dem Kreis ihrer Vertrauenspersonen einen Kontrollausschuss ein, der die Geschäftsführung der vereinseigenen Unternehmen laufend überwacht.
  • Der Kontrollausschuss besteht aus fünf Mitgliedern, die weder dem Vorstand noch der Geschäftsführung angehören dürfen. Personalunion mit Rechnungsprüfern ist zulässig.
  • Ein Kontrollausschuss kann auch dann eingesetzt werden, wenn keine Geschäftsführung eingesetzt wird.
  • Der Kontrollausschuss wird in der Regel für die Dauer der laufenden Vorstandsperiode bestellt.
  • Der Kontrollausschuss tritt mindestens zweimal jährlich, darüber hinaus im Bedarfsfall zusammen, nimmt die Berichte der Geschäftsführung des Vereinsunternehmens bzw. dieses betreffende Berichte des Vorstandes entgegen, überprüft die laufende Geschäftspolitik im Hinblick auf ihre betriebswirtschaftliche Zweckmäßigkeit und ihre Vereinbarkeit mit den Vereinszielen und hat dem Vorstand bzw. der Generalversammlung rechtzeitig über Unregelmäßigkeiten und allfällige Statutenwidrigkeiten zu berichten. Der Kontrollausschuss überwacht ferner die Einhaltung der Unternehmensrichtlinien, der Weisungen des Vorstandes und nimmt die mit den unternehmensbezogenen Befugnissen der Generalversammlung verbundenen Interessen wahr.
  • § 15 Abs. 3,6 und 7 gelten sinngemäß.

§ 17: Schiedsgericht

  • Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO.
  • Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum/zur Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.
  • Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.

§ 18: Freiwillige Auflösung des Vereins

  • Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
  • Diese Generalversammlung hat auch, sofern Vereinsvermögen vorhanden ist, über die Liquidation zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Liquidator zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiva verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat. Dieses Vermögen soll, soweit dies möglich und erlaubt ist, einer Organisation zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie dieser Verein verfolgt. Bei Auflösung des Vereines oder bei Wegfall des bisherigen Vereinszweckes fällt das Vereinsvermögen an eine gleichwertige Institution zwecks Verwendung für gleichartige Zwecke wie jenes des Vereins.

Die Statuten sind ein Versprechen, das wir uns gegenseitig geben. Sie verpflichten uns, die gemeinsamen Ziele zu verfolgen und die vereinbarten Werte zu leben. Jedes Mitglied trägt Verantwortung dafür, dass die Statuten eingehalten werden. Denn nur gemeinsam können wir etwas bewegen und eine positive Veränderung bewirken.